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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen - Nicolae Cioloca Fotografie

 

I. Allgemeines

1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

2.  „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

Diese Bedingungen gelten ebenfalls für künftige Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart wurden.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Geschäftsbedingungen des Fotografen Nicolae Cioloca abweichen haben keine Gültigkeit und werden nicht anerkannt. Für den Fall solcher abweichenden Geschäftsbedingungen werden diese auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Fotografische Aufträge im Sinne dieser AGB sind sämtliche dem Kunden überlassenen Werke, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Gestaltungsberatungen und Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die entsprechend dem Auftrag in Rechnung gestellt werden können.

4. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung werden gelieferte Aufnahmen dem Kunden lediglich zum vereinbarten Zweck und unter Erstattung sämtlicher Bearbeitungskosten zur Verfügung gestellt. Insbesondere die durch den Auftrag anfallenden Nebenkosten über die Material- und Laborkosten hinaus (z. B. Studiomieten, Modellhonorare, Requisiten, Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen, etc.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden.

 

II. Urheberrecht

1. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt. Eine Herausgabe der Negative oder *.psd Dateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

2. Das überlassene Bildmaterial bleibt  Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Weitergabe an Dritte kann nur mit schriftlichem Einverständnis Erfolgen.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die eingeräumten Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

5.  Der Auftraggeber eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

8. Die Fotos dürfen auf der geschäftlichen Website des Nutzungsrechtsinhabers veröffentlicht werden, jedoch nicht auf gewerblich genutzten sogenannten PORN Websites.

9. Jede weitere  Bearbeitung der vom Fotografen produzierten Bilddateien oder Papierabzügen ist verboten. D.h. Veränderungen des Bildausschnittes, Veränderungen der Größe, Umwandlung in Schwarz Weiss, sind ohne schriftlichem Einverständnis des Fotografen nicht gestattet. Die Umwandlung von RGB ins CYMK ist zulässig.

10. Die Verwendung der Bilddateien für Plakate bzw. Bilder, in Teilen oder als Gesamtes, als Hintergrund, Teil eines Composings und/oder Ähnlichem ist untersagt. Der Fotograf ist rechtzeitig vor jeder weiteren Verwendung der entstandenen Bilder schriftlich um Erlaubnis zu fragen.

11. Urheberrecht und die Exklusivrechte verbleiben beim Urheber der Bilder.

12. Der Urheberrechts-Inhaber/Urheber muss bei (genehmigter) Veröffentlichung   jeder Art genannt und bei jedem Bild muss deutlich in folgender Form "Foto: © Nicolae Cioloca - nicofoto.de" auf das Urheberrecht hingewiesen werden.

13. Eine Teilnahme an Fotowettbewerben ist verboten. Ebenso eine Veröffentlichung im Rahmen von Foto-Communities, Stock-Markets, File-Share- Plattformen (peer-to-peer), Internet basierte Fotoalben, oder Ähnliches.

14. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

15. Bei jeglicher unberechtigten (ohne schriftlicher Zustimmung des Fotografen erfolgten)

Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Aufnahmehonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

16. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, kontaktieren Sie mich bitte.

 

III.     Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Aufnahmehonorars bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

IV. Haftung und Schadensersatz

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials bzw. elektronischer Medien.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

5. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind; u.a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung dem Auftraggeber obliegt, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten der Auftraggeber sowie höhere Gewalt.

 

5. Fälligkeit

Das Honorar ist zahlbar rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei einem Zahlungsverzug ist der Fotograf berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% p.a. dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Zentralbank zzgl. Mehrwertsteuer einzufordern.

 

6. Kündigung und Rücktritt

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Fotografen jederzeit zu kündigen. Für den Fall der Kündigung hat der Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt entstanden direkten Kosten zu ersetzen. Der Auftraggeber trägt alle, durch die vorzeitige Aufhebung evtl. bereits erbrachten Vorleistungen und Rechnungen Dritter (Modelagenturen, Locationmiete, Ausrüstungsmiete, Ausfallhonorare von Fotomodellen, Spesen etc.) ;die im einem direktem Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehen und bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. Bei wetterbedingten Ausfallen so genannter Wetterbuchungen ist vom Auftraggeber 1/2 des vereinbarten Honorars zu übernehmen. Bei Vertragsrücktritt und Kündigung trägt der Auftraggeber die Kosten für den Verdienstausfalle und hat noch folgender Staffelung zu zahlen:

 

-Rücktritt bis 50 Tage vor Leistungsbeginn: 20%
-Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 35%
-Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
-Rücktritt bis 10 Tage vor Leistungsbeginn: 70%


-Rücktritt nach dem 10 Tag vor Leistungsbeginn und bei Nichtantritt 90%

Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht dem Fotografen insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar zum Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden nicht gezahlt wird und trotz Aufforderung Leistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht beglichen wurden. Wird die Auftragserfüllung in Folge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können die Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Der Fotograf Nicolae Cioloca ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits erbrachten oder für die zur Beendigung des Auftrages noch zu erbringenden Leistungen eine Übernahme dieser Kosten durch den Auftraggeber zu verlangen.

 

7. Schutzrecht und Rechte Dritter

Sofern nicht der Fotograf ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen wie z.B. Ausstellungen, Museen, Vernissage, Sammlungen usw. dem Auftraggeber. Der Fotograf Nicolae Cioloca übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder die sonstigen Rechter Dritter verletzt werden. Die Digitalisierung der Bilder und die Weitergabe auf dem Wege der Datenfernübertragung ist zulässig. Bei einer digitalen Erfassung muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft bleiben. Dies bedeutet, das die Metadaten und Informationsdaten der Fotodatei des Fotografen Nicolae Cioloca nicht gelöscht oder verändert werden dürfen, damit der Fotograf Nicolae Cioloca jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

 

V.     Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: ein) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist, als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

 

IX.     Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

X.     Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

XI.     Schlussbestimmungen

1. Änderungen jeglicher Art erfordern die Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen und sind nicht bindend.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

IX. Salvatorische Klausel

1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrags im übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.

 

 

 

 

 

 

Stand: 01.01.2011, Nicolae Cioloca Karlsruhe